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Der Zugangszeitpunkt ist entscheidend für die Berechnung der Widerspruchsfrist. Das Gleiche gilt für die Frage, ob die Rechtsbehelfsbelehrung ordnungsgemäß ist. Wurde der anzugreifende Bescheid dem von ihm Betroffenen überhaupt nicht bekanntgegeben, kann dieser ihn trotzdem angreifen, wenn der Bescheid mit Wissen und Wollen der Behörde einem anderen Betroffenen bekanntgegeben wurde. Ob in solchen Fällen überhaupt eine Frist läuft, ist streitig, allenfalls gilt für den Widerspruchsführer mangels Rechtsbehelfsbelehrung ab sicherer Kenntnis die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO. Die fehlende Wirksamkeit kann im Widerspruchsverfahren jedoch nicht geltend gemacht werden, einschlägiger Rechtsbehelf wäre dann die Feststellungsklage. Ein Widerspruchsverfahren sollte in einem solchen Fall nur dann betrieben werden, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig (also an einem anderen Fehler außer der fehlerhaften Bekanntgabe leidet) ist. Die in der Praxis sehr seltenen Fälle der [...]
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