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Wenn, wie fast immer, im streitgegenständlichen Bescheid auch eine Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins enthalten ist, erledigt sich dieser Verwaltungsakt nicht, wenn der Mandant im Zeitpunkt der Einlegung des Widerspruchs seinen Führerschein bereits abgeliefert hat. Denn die Ablieferungsverpflichtung bildet gleichzeitig den Rechtsgrund für das Behaltendürfen des Führerscheins für die Fahrerlaubnisbehörde. Differenziert betrachtet werden muss diese Frage für die Androhung eines Zwangsmittels (meist Zwangsgeld) zur Durchsetzung der Ablieferungsverpflichtung. Die Androhung ist dann erledigt, wenn feststeht, dass der Adressat der Androhung die ihm auferlegte Verpflichtung innerhalb der ihm gesetzten Frist erfüllt hat und nichts dafür spricht, dass die Behörde das angedrohte Zwangsmittel gleichwohl anwenden will (BayVGH, Beschl. v. 20.01.2006 – 11 CS 05.1584). Wenn die Ablieferung jedoch erst nach der gesetzten Frist erfolgte, ist das angedrohte Zwangsgeld damit [...]
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