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Selbst im Namen des Mandanten ein Gutachten in Auftrag zu geben, kann sich in verschiedenen Konstellationen empfehlen. Ausgangspunkt hierfür ist immer die Überlegung, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Entziehungsbescheids derjenige der letzten Behördenentscheidung ist. Im Fall der Durchführung eines Widerspruchverfahrens ist das also der Erlass des Widerspruchsbescheids, der noch in der Zukunft liegt. Wenn die Entziehung auf § 11 Abs. 8 FeV gestützt ist, also darauf, dass sich der Mandant geweigert hat, ein von ihm verlangtes Gutachten erstellen zu lassen oder es vorzulegen, ist zunächst zu prüfen, ob die Beibringungsaufforderung rechtmäßig war (vgl. hierzu Koehl, SVR 2015, 176 ff.). Bejahendenfalls sollte dem Mandanten geraten werden, das Gutachten (idealerweise nach Absolvierung eines Vorbereitungskurses) in Auftrag zu geben und vorzulegen. Ein positives Gutachten wäre eine neue Tatsache, die dann im Rahmen des [...]
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