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Die Fahrerlaubnisbehörden sind im Rahmen der vorbeugenden Gefahrenabwehr berufen, bei ungeeigneten oder ungeeignet erscheinenden Kraftfahrzeugführern Maßnahmen bis hin zur Fahrerlaubnisentziehung einzuleiten. Zu nennen sind Verkehrsunterrichtung, § 48 StVO (siehe Teil 8/6), Maßnahmen nach dem Mehrfachtäterpunktesystem, § 41 FeV: Unterrichtung über Punktestand; Vormerkung, Ermahnung und Verwarnung mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar; Hinweis auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung (entweder allein oder im Zusammenhang mit Anordnung des Verkehrsunterrichts nach § 48 StVO), Einschränkungen der Fahrerlaubnis (z.B. Auflagen), Entziehung der [...]
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