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Wer mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen will, braucht in aller Regel eine Fahrerlaubnis. Im Einzelnen wird hierzu auf Teil 8/2 verwiesen; dort finden sich auch die ausnahmsweise fahrerlaubnisfreien Fahrzeuge. Die gesetzliche Regelung findet sich in § 2 Abs. 1 Satz 1 StVG: „Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde).“ Die Fahrerlaubnis ist also die öffentlich-rechtliche Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr. Zwar ist das Recht, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge zu führen, Bestandteil des in Art. 2 Abs. 1 GG garantierten Grundrecht auf Handlungsfreiheit, dieses Grundrecht darf jedoch zum Schutz anderer Rechtsgüter beschränkt werden und vom Innehaben einer Fahrerlaubnis abhängig gemacht werden (BVerfG, Beschl. v. 20.06.2002 – 1 BvR 2062/96, NZV 2002, 422). Die Fahrerlaubnis – auch die auf Probe (vgl. § 2a StVG) – ist [...]
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