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Für alle Fahrerlaubnisinhaber ist die Kenntnis ihres Punktestands von entscheidender Bedeutung. Nachdem bei einer erstmaligen Eintragung von Punkten oder bei einer Erhöhung des Punktestands keine automatische Mitteilung gegenüber dem Betroffenen erstellt wird, besteht ein Anspruch auf Mitteilung aller betreffenden Eintragungen im Verkehrszentralregister durch das Kraftfahrtbundesamt (§ 30 Abs. 8 StVG). Dabei handelt es sich um die Ausgestaltung des datenschutzrechtlichen Anspruchs auf gebührenfreie Auskunft über die zur eigenen Person im Verkehrszentralregister gespeicherten Daten. Die Auskunftserteilung erstreckt sich nur auf die Eintragung (VkBl 1998, 802). Weil jedoch im Verkehrszentralregister nicht nur die Entscheidungen wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sondern auch die nach Anlage 13 zu § 40 FeV vorgeschriebenen Punktzahlen (§ 59 Abs. 1 Nr. 7 FeV) und Punkteabzüge aufgrund der Teilnahme an einem freiwilligen Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen [...]
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