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Es ist schwierig, eine positive Formulierung für den Begriff zu finden. Die Abgrenzung wird daher fast immer im negativen Sinn vorgenommen. Es handelt sich nicht um eine genormte, nachprüfbare Funktion im naturwissenschaftlichen Sinn, sondern um das Intaktsein einer Summe biologischer Funktionen (Spann, DAR 1980, 312). Die Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung sind nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird (§ 11 Abs. 1 Satz 2 FeV). Diese Aufzählung ist nicht abschließend, wie durch das Wort „insbesondere“ zum Ausdruck kommt. Die Anlagen zur FeV sind materieller Teil der FeV und damit normativ verbindlich (OVG Hamburg, Beschl. v. 20.11.2007 – 3 So 147/06, NJW 2008, 1465). Die Aufstellung in der Anlage 4 zur FeV betrifft Erkrankungen und Mängel, die typischerweise die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen [...]
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