Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist derjenige, der die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat, also auch charakterlich geeignet ist. Im Ersterteilungs-, Neuerteilungs- und Fahrerlaubnisentziehungsverfahren sind die gleichen Anforderungen an den Nachweis der Fahreignung zu stellen (vgl. §§ 11, 20 und 46 FeV). Die früher zu §§ 3, 11 und 15b StVZO entwickelten Grundsätze gelten weiter, auch wenn einige Anforderungen jetzt in eigenständigen Vorschriften geregelt sind (vgl. §§ 12 ff. FeV). Eine Eignungsüberprüfung bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, A2, B, BE, L, AM, S und T erfolgt grundsätzlich nur anhand der im Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis beigefügten Sehtestbescheinigung (§ 12 Abs. 2 FeV). Sie wird aber nicht vermutet, ihre Nichtfeststellbarkeit geht zu Lasten des Bewerbers (OVG Münster, [...]