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Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist nur derjenige, der die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt (§ 2 Abs. 4 Satz 1 StVG). Körperliche und/oder geistige Mängel, die zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet machen, schließen die Fahreignung aus, soweit sie nicht anderweitig kompensiert werden [...]
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