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Die Entziehung der Fahrerlaubnis in einem anhängigen Strafverfahren geht grundsätzlich vor, so dass ein Sachverhalt, der Gegenstand eines Strafverfahrens ist, von der Fahrerlaubnisbehörde grundsätzlich zunächst unberücksichtigt bleibt (§ 3 Abs. 3 Satz 1 StVG). Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, den Vorrang des Strafverfahrens gegenüber dem Verwaltungsverfahren sicherzustellen. Absatz 3 entspricht der in Abs. 4 angeordneten Bindungswirkung hinsichtlich des im Strafverfahren festgestellten Sachverhalts, der Beurteilung der Schuldfrage und der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Der Entscheidung im Strafverfahren soll der zeitliche und sachliche Vorrang eingeräumt und widersprüchliche Entscheidungen von Fahrerlaubnisbehörden und Gerichten sollen vermieden werden. Der obengenannte Grundsatz hat auch dann Geltung, wenn eine Vorschrift der FeV die Fahrerlaubnisbehörde zur weiteren Sachverhaltsaufklärung verpflichtet (vgl. etwa § 14 Abs. 1 Satz 1 FeV: „… ordnet an [...]
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