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Gerade bei der Überprüfung der Fahreignung im Zusammenhang mit einer Drogenproblematik spielen die Vorschriften der § 3 Abs. 3 und 4 StVG, die einen Vorrang des Strafverfahrens und eine Bindung der Verwaltungsbehörde an das Ergebnis des Strafverfahrens regeln, eine große Rolle. Denn meistens verhält es sich so, dass der Betroffene den Tatbestand einer Straftat verwirklicht hat, so dass ein entsprechendes Verfahren vor dem Strafgericht eingeleitet wird. Während dieser Zeit muss die Verwaltungsbehörde grundsätzlich untätig bleiben, um das Ergebnis abzuwarten. Anschließend ist sie, soweit eine bestimmte verfahrensbeendende Entscheidung ergeht, teilweise an deren Inhalt gebunden. Das gilt umso mehr, als nach einer neuen Entscheidung des BayVGH (Beschl. v. 10.06.2014 – 11 C 14.218) die Vorschriften des § 3 Abs. 3 und 4 StVG über ihren Wortlaut hinaus nicht nur im Entziehungsverfahren, sondern auch im Verfahren betreffend die (Neu-)Erteilung einer Fahrerlaubnis Wirkung [...]
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