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Nach Abschluss des Strafverfahrens darf die Fahrerlaubnisbehörde wieder tätig werden. Bei ihrer Bewertung der Fahreignung des Betroffenen ist sie an bestimmte Einschätzungen des Strafgerichts gebunden. Gleiches gilt in bestimmten Fällen für Entscheidungen einer Bußgeldbehörde (vgl. jeweils § 3 Abs. 4 StVG). § 3 Abs. 4 StVG bezweckt die Verhinderung widersprüchlicher Entscheidungen von Gerichten und Bußgeldbehörden einerseits und Fahrerlaubnisbehörden andererseits. Die Bindungswirkung betrifft auch die Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.12.2007 – 12 ME 360/07, ZfS 2008, 559). In einem Verfahren betreffend die Entziehung einer Fahrerlaubnis (oder nach Rechtsprechung des BayVGH auch in einem Verfahren betreffend die (Neu-)Erteilung einer Fahrerlaubnis) darf die Behörde von einem Sachverhalt, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis [...]
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