Auch wenn die Voraussetzungen für den (fiktiven) Erlass eines Wegfahrgebots und seine Durchsetzung vorliegen, muss noch im Rahmen der Verhältnismäßigkeit (vgl. etwa Art. 4 BayPAG) überprüft werden, ob überhaupt abgeschleppt werden darf. Unverhältnismäßig ist das Abschleppen, wenn die jeweilige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht durch das Entfernen des Fahrzeugs beseitigt werden kann, andere Maßnahmen weniger beeinträchtigend sind oder der Nachteil der angewendeten Maßnahme außer Verhältnis zum Erfolg der Gefahrenabwehr steht. Generelle Grundsätze für die Verhältnismäßigkeit des Abschleppens gibt es nicht, es kommt immer auf den jeweiligen Einzelfall an (Perrey, BayVBl 2000, 609, 613). Bevor der Abschleppvorgang eingeleitet wird, muss nicht zeitaufwendig versucht werden, den Betroffenen zu ermitteln und ihn aufzufordern, sein Fahrzeug selbst zu entfernen. Anderes kann gelten, wenn der Betroffene beispielsweise eine gut sichtbare [...]