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Der von der Abschleppmaßnahme Betroffene hat die durch die rechtmäßige Abschleppmaßnahme entstandenen Kosten zu erstatten und hierfür Verwaltungsgebühren zu entrichten. Die Rechtmäßigkeit des Kosten- und Gebührenbescheids hängt somit von der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Abschleppmaßnahme ab (VG Köln, Urt. v. 10.11.2011 – 20 K 131/11; VG München, Urt. v. 18.11.2016 – M 7 K 16.4060). Für die Kosten einer Abschleppmaßnahme können sowohl der Halter als auch der Fahrer herangezogen werden (VG Koblenz, Urt. v. 18.01.2010 – 4 K 536/09.KO). Wird ein Fahrzeug öffentlich-rechtlich abgeschleppt, handelt es sich für den Halter bzw. Fahrer des Fahrzeugs nicht um die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung. Eine Kostenerhebung hierfür kann nicht auf einen Gebührentatbestand, der die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung voraussetzt, gestützt werden (VG Berlin, Urt. v. 19.06.2013 – 14 K 25.13; a.A. OVG Berlin, Urt. v. 27.02.2014 – OVG 1 B 25.13). Wenn der [...]
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