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Stellt sich vor der Entscheidung über den Zulassungsantrag heraus, dass ein Verfahrenshindernis besteht, so stellt das Beschwerdegericht das Verfahren nur dann ein, wenn das Verfahrenshindernis nach Erlass des Urteils eingetreten ist. In der Praxis von Bedeutung ist die Verfolgungsverjährung und die übersehene Rechtskraft, z.B. infolge Rücknahme des Einspruchs oder nicht wirksam – etwa verfristet – eingelegter Einspruch vor Erlass eines Urteils 1. Instanz. Übersieht der Amtsrichter in seinem Urteil I. Instanz ein zur Einstellung führendes Verfahrenshindernis, beispielsweise die Verjährung, so eröffnet dieses nicht unmittelbar die Rechtsbeschwerdeinstanz mit Korrektur des Urteils etwa durch Einstellung. Das Rechtsbeschwerdegericht hat lediglich zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde aus Gründen der Vereinheitlichung der Rechtsprechung oder Fortbildung des Rechts zuzulassen ist. Erst wenn eine dieser beiden Kriterien bejaht wird, die Rechtsbeschwerde damit zugelassen wird, [...]
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