Eine Überprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts ist geboten, wenn bei Auslegung von Rechtssätzen und der rechtsschöpferischen Ausfüllung von Gesetzeslücken Leitsätze aufzustellen oder zu festigen sind. Denn mit der Zulassung der Rechtsbeschwerde soll das Rechtsbeschwerdegericht Gelegenheit erhalten, seine Rechtsauffassung in einer für die nachgeordneten Gerichte richtunggebenden Weise zum Ausdruck zu bringen (BGH, Beschl. v. 12.11.1970 – 1 StR 263/70, BGHSt 24, 15, 21; OLG Bamberg, Beschl. v. 18.01.2011 – 3 Ss OWi 1696/10, DAR 2011, 212; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.12.1999 – 2b Ss (OWi) 287/99 – (OWi) 113/99 I, NZV 2001, 47; OLG Hamm, Beschl. v. 13.11.2009 – 3 Ss OWi 622/09, DAR 2010, 99). Sie ist nur geboten, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und insbesondere von praktischer Relevanz ist. Es ist gerade nicht ihr Sinn, in diesem Einzelfall eine rechtlich richtige Entscheidung herzustellen (OLG [...]