Ist die Rechtsbeschwerde nicht nach dem Katalog des § 79 Abs. 1 Nr. 1–5 OWiG aus sich heraus zulässig, bedarf sie einer besonderen Zulassung (§ 80 OWiG). Gerichtliche Bußgeldentscheidungen, die nicht die Voraussetzungen des § 79 Abs. 1 Nr. 1–5 OWiG erfüllen, sollen grundsätzlich jeder Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogen sein. Bei weniger gewichtigen Ordnungswidrigkeiten ist eine höchstrichterliche Entscheidung nur in Ausnahmefällen möglich (Ebner, SVR 2008, 129, 131). Für den Fall der Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 OWiG muss die Begründung im Falle einer Verurteilung zu einer Geldbuße zu 101 € bis höchstens 250 € über die Sach- oder Verfahrensrüge hinaus darlegen, warum der jeweilige Fall der Klärung durch das Oberlandesgericht bedarf. Dies ist nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG der Fall, wenn die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Ansonsten kommt die Zulassung nur in [...]