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Wird eine etwaige Unzulässigkeit des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid verspätet erst durch das Amtsgericht in der Hauptverhandlung erkannt, kann das AG den Einspruch durch Urteil als unzulässig verwerfen. Gegen diese Entscheidung eröffnet sich dann die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Nr. 4 OWiG. Dieser Fall ist zu trennen von dem Fall der Verwerfung des Einspruchs wegen Nichterscheinens des Betroffenen in der Hauptverhandlung gem. § 74 Abs. 2 OWiG. Dieser Verwerfungsgrund ist nicht als eigenständiger Rechtsbeschwerdegrund [...]
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