Bei dieser vermögensrechtlichen Rechtsfolge kommt es ausschließlich auf die festgesetzte bzw. ausgeurteilte Geldbuße an. Die Verfahrenskosten werden unabhängig von ihrer Höhe nicht berücksichtigt und spielen bei der Wertbemessung keine Rolle. Diese 250-€-Grenze gilt, wenn die ausgeurteilte Geldbuße diese Höhe überschreitet, wenn die ausgeurteilten Nebenfolgen vermögensrechtlicher Art (Einziehung oder Verfall, §§ 22, 29a OWiG) diese Grenze überschreiten, wenn Geldbuße und Nebenfolge vermögensrechtlicher Art zusammen 250 € überschreiten. Hat das Amtsgericht in seiner Entscheidung den Wert der Nebenfolgen auf mehr als 250 € festgesetzt, ist dieser Wert für die Beschwerdeinstanz bindend. Der Wert ist zu berechnen auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Setzt das Gericht den Wert der vermögensrechtlichen Nebenfolge nicht fest, so ist dieser möglichst aus der Sache selber (z.B. einzuziehender Geldbetrag, ausländische Währung ist in Euro umzurechnen) zu [...]