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Der Beschluss nach § 47 OWiG hat eine eingeschränkte Rechtskraftwirkung mit der Folge, dass ein Verfahrenshindernis besteht (OLG Hamm, Beschl. v. 15.12.1998 – 3 Ss OWi 713/98). Einstellungsbeschlüsse sind nach § 47 Abs. 2 Satz 3 OWiG grundsätzlich unanfechtbar. Nach BGH, Urteil vom 22.03.2002 – 4 StR 485/01, BGHSt 47, 270, gilt dies aber dann ausnahmsweise nicht, wenn eine unverzichtbare Verfahrensvoraussetzung für eine Einstellung fehlte. Im Fall des § 47 Abs. 2 OWiG bedeutet dies nach LG Heidelberg, Beschluss vom 12.05.2009 – 9 Ns 22 Js 2024/09, NZV 2010, 40, dass das Verfahren nur dann nach dieser Bestimmung eingestellt werden kann, wenn dem verfahrensgegenständlichen Tatgeschehen ausschließlich Ordnungswidrigkeiten zugrunde liegen. Umfasst dieses jedoch auch eine Straftat, scheidet § 47 Abs. 2 OWiG von vornherein aus. Wird das Verfahren gleichwohl nach dieser Bestimmung eingestellt, steht der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit der einfachen, also unbefristeten [...]
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