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Der Betroffene soll gegen die Verfahrenseinstellung nach der klaren Regelung des § 47 Abs. 2 Satz 3 OWiG keinen Rechtsbehelf haben. Dieser gilt zwar zugleich für die Staatsanwaltschaft, der jedoch ausnahmsweise ein Rechtsbehelf gegen den Einstellungsbeschluss zustehen soll, wobei umstritten ist, ob hierfür die einfache Beschwerde nach § 304 StPO i.V.m. § 46 OWiG gegeben sein soll (OLG Karlsruhe, Justiz 1987, 508; KK-OWiG/Bohnert, § 47 Rdnr. 121; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, 32. Aufl. 2022, § 47 Rdnr. 36) oder die sofortige, binnen einer Woche nach Bekanntgabe zu erhebende sofortige Beschwerde nach § 311 StPO i.V.m. § 46 OWiG (Göhler/Seitz, OWiG, 18. Aufl. 2021, § 47 Rdnr. 56). Dieser Streit ist für den Betroffenen ohne Bedeutung. „Ausnahmsweise“ heißt allerdings, dass nur folgende anerkannte Gründe ein Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft begründen: Einstellung ohne erforderliche Zustimmung der Staatsanwaltschaft, Verbot gegen das Kopplungsverbot des § 47 Abs. 3 [...]
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