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Nach Kenntniserlangung prüft die Verwaltungsbehörde nun ihrerseits den Sachverhalt und entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wie eine Ahndung möglich und nötig ist. Kommt die Behörde zu dem Ergebnis, dass der Vorgang keiner Ahndung bedarf, so legt sie den Vorgang einfach ab, sofern noch kein Bußgeldverfahren gegen eine bestimmte Person förmlich eingeleitet worden war (z.B. nur Anhörung, Vernehmung als Zeuge). Sollte ein Verfahren bereits förmlich gegen eine bestimmte Person eingeleitet worden sein, so stellt sie dann das Verfahren nach § 47 Abs. 1 OWiG nach pflichtgemäßem Ermessen in eigenständiger Kompetenz ohne Mitsprache- und Anhörungsrecht anderer Institutionen ein. Zuständig für die Einstellung ist die Verwaltungsbehörde, die auch für den Erlass eines Bußgeldbescheids zuständig sein würde (§§ 36–38 OWiG). Gerade jüngere Verteidiger sind oftmals überrascht, weshalb die Verwaltungsbehörde trotz eigener guter Argumentation scheinbar [...]
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