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Beim gesetzlichen Vertreter ist zu beachten, dass dieser qua Gesetzes und damit aus eigenen Rechten, aber auch als normaler Bevollmächtigter mit abgeleiteten Rechten, auftreten kann. Der gesetzliche Vertreter des Betroffenen kann gleichfalls Einspruch einlegen. Abweichend von den Vorschriften für den Verteidiger und auch den Bevollmächtigten handelt dieser aus ureigenem Recht und braucht nicht auf den Willen des Betroffenen/minderjährigen Mandanten Rücksicht zu nehmen. Er kann selbst gegen den Willen des Vertretenen für diesen tätig werden. Bei Rücknahme des Einspruchs ist der Rechtsgedanke des § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO zu berücksichtigen, wonach die Zustimmung des Betroffenen bei einmal eingelegtem Einspruch vorliegen muss (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 01.02.1957 – 2 Ws 5/57 (7), NJW 1957, 840), dieses gilt auch bei nachträglicher Beschränkung des Einspruchs mit Wirkung einer Teilrücknahme (OLG Celle, Beschl. v. 18.10.1963 – 3 Ws 637/63, NJW 1964, 417). Der [...]
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