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Der bevollmächtigte Verteidiger hat ein selbständiges Einspruchsrecht. Er handelt im eigenen Namen und aus eigenem Recht, jedoch für den Betroffenen. Voraussetzung für eine wirksame Einspruchseinlegung durch einen Dritten ist jedoch das Bestehen der Bevollmächtigung bereits im Zeitpunkt der Einspruchseinlegung (VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 28.01.2021 – VGH B 71/20, NJW 2021, 2505). Gegen den Willen des Betroffenen darf der Verteidiger daher nicht tätig werden: Legt er Einspruch ein, ohne dass er hierzu bevollmächtigt ist, ist der Einspruch unzulässig (VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 28.01.2021 – VGH B 71/20, NJW 2021, 2505). Widerspricht der Betroffene nachträglich einem vom Verteidiger zunächst wirksam eingelegten Einspruch, so gilt dies als Rücknahme des Einspruchs (KK-OWiG/Ellbogen, 5. Aufl. 2018, § 67 Rdnr. 19). Bleiben Zweifel an der Wirksamkeit des Einspruchs, so ist die Verwaltungsbehörde gem. § 69 OWiG verpflichtet, diese Zweifel aufzuklären. Sie [...]
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