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Polizei- und Ordnungswidrigkeitsbehörden verwenden fast nur Ziffernkodierungen, die je auf einen typischen Standardfall hin zugeschnitten sind. Dieser Bundeseinheitliche Tatbestandskatalog (BT-KAT-OWI) des Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ergänzt den BKatV. Er übernimmt die Regelungen der BKatV, gliedert die dort enthaltenen Tatbestandsbeschreibungen in häufige Begehungsvarianten auf, setzt die allgemeinen Erhöhungsregeln von BKatV um und stellt weitere Tatbestände auf, die in der BKatV nicht berücksichtigt sind. Der aktuelle Tatbestandskatalog (14. Aufl., Stand: 09.11.2021) ist hier einzusehen: www.kba.de/DE/ZentraleRegister/FAER/BT_KAT_OWI/btkat_node.html) Für die Bestimmbarkeit des Tatvorwurfs genügt die bloße Angabe der Ziffernkodierung selbst dann nicht, wenn der darin enthaltene Tatvorwurf durch andere Erkenntnisquellen, z.B. Einblick in die entsprechende Verordnung, ermittelt werden kann. Auch bei Ziffernkodierung muss der Bußgeldbescheid den Tatvorwurf im Klartext [...]
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