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Der Bußgeldbescheid wird elektronisch erstellt und ohne Unterschrift erlassen. Der Zeitpunkt wird in der Aktenhistorie und auf dem Bußgeldbescheid automatisch eingefügt, ohne dass der Sachbearbeiter hierauf Einfluss hat. Der Bußgeldbescheid ergeht schriftlich, ohne dass das OWiG dies besonders vorschreibt. Eine eigenhändige Unterschrift unter dem Bescheid ist nicht erforderlich (BGH, Beschl. v. 05.02.1997 – 5 StR 249/96, NJW 1997, 1380; KG, Beschl. v. 14.01.2016 – 3 Ws (B) 566/15 - 122 Ss 146/15; OLG Brandenburg, Beschl. v. 28.03.1996 – 2 Ss (OWi) 140 B/95, DRsp Nr. 1996/29624). Es genügt, dass der zuständige Sachbearbeiter den Erlass des Bußgeldbescheids verfügt hat und der Bescheid die Willenserklärung der Behörde darstellt, die auf einer eigenständigen Prüfung des Sachverhalts durch eine dazu legitimierte Person beruht (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.09.2002 – 2a Ss (OWi) 272/01 - (OWi) 71/01 II, NZV 2003, 51). Der Sachbearbeiter selber muss nicht aus der Akte [...]
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