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Gelegentlich ergehen bei der Ahndung der massenhaft anfallenden Verkehrsordnungswidrigkeiten versehentlich mehrere „identische“ Bußgeldbescheide. Ergeht nach Erlass, aber vor Rechtskraft des ersten Bußgeldbescheids ein weiterer über denselben Tatvorwurf, so erfasst ein Einspruch gegen den ersten Bußgeldbescheid auch den zweiten Bescheid unabhängig davon, ob dieser bereits zugestellt war oder nicht. Er muss nur erlassen worden sein (Kurz in: KK-OWiG, 5. Aufl. 2018, § 66 Anm. 70; zur – wirksamen – Einlegung des Einspruchs vor Zustellung des Bußgeldbescheids siehe auch BGH, Beschl. v. 16.05.1973 – 2 StR 497/72, BGHSt 25, 187; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 06.02.1981 – 5 Ss (OWi) 17/81 I, DRsp Nr. 1994/9355). Der Grundsatz „ne bis in idem“ hat Verfassungsrang, Art. 103 Abs. 3 GG. Wird ein zweiter Bußgeldbescheid aufgrund derselben Tat erlassen ohne Rücknahme des ersten, so ist der zweite nichtig (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 17.09.1998 – 1 Ss 208–98, NJW 1999, [...]
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