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Bei Verletzung mehrerer Gesetze spielen Fragen der Konkurrenzen eine Rolle (§§ 52 und 53 StGB). Beide Normen führen zu einer Reduzierung der Strafe im Vergleich zur Einzelverwirklichung der Delikte. Tätergünstig ist das Absorptionsprinzip des § 52 Abs. 1 StGB bei Tateinheit, welches bestimmt, dass bei Verletzung mehrerer Strafgesetze durch dieselbe Tat oder desselben Strafgesetzes durch mehrere Handlungen auf nur eine Strafe zu erkennen ist. Nach § 52 Abs. 2 StGB wird bei Verletzung mehrerer Strafgesetze die Rechtsfolge nach dem Gesetz mit der schwersten Strafdrohung bestimmt. Auch bei Tatmehrheit nach § 53 StGB erfolgt letztendlich eine Besserstellung gegenüber der Einzelaburteilung. Das Urteil hat eine Gesamtstrafe zu bilden, § 54 StGB. Diese darf maximal die Summe der Einzelstraftaten erreichen, regelmäßig liegt sie darunter. Die Nebenfolgen und Maßnahmen (Legaldefinition siehe § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB) können dagegen verhängt werden, wenn sie in einer der tangierten [...]
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