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Der Täter-Opfer-Ausgleich ist in § 46a StGB geregelt und führt entweder zur Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB oder zu einem generellen Absehen von Strafe insgesamt. Ein Absehen von Strafe ist nur zulässig bei Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Hierzu ist nötig, 1. dass der Beschuldigte seine Tat in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutmacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt, oder 2. ein kommunikativer Prozess zwischen Täter und Opfer, oder 3. dass der Beschuldigte das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil im Rahmen der Schadenswiedergutmachung mit erheblichen persönlichen Leistungen und persönlichem Verzicht entschädigt. Diese Vorschrift sollte der Verteidigung geläufig sein. Ihr Anwendungsgebiet geht über Körperverletzungen bis hin zu Schadensregulierungen bei Unfallflucht. Revisionsrechtlich ist zu bedenken, dass bei [...]
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