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Nach § 2 Abs. 1 StGB bestimmt sich die Strafe und ihre Nebenfolgen nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt. Nach § 8 StGB ist eine Tat zu der Zeit begangen, zu der der Täter oder Teilnehmer gehandelt hat oder im Fall des Unterlassens hätte handeln müssen. § 2 Abs. 1 StGB wird durch § 2 Abs. 2 StGB ergänzt. Wird die Strafandrohung während der Begehung der Tat geändert, gilt das Gesetz, das bei Beendigung der Tat anzuwenden ist. Aus § 2 Abs. 1 StGB folgt das sogenannte Rückwirkungsverbot. Danach darf keine Strafvorschrift mit rückwirkender Wirkung geschaffen werden und es darf keine Strafe rückwirkend verschärft werden. Das Rückwirkungsverbot gilt im gesamten materiellen Strafrecht, jedoch nicht im Strafprozessrecht oder für die Strafverfolgungsvoraussetzungen. Beispielsweise ist eine rückwirkende Aufhebung des Strafantragserfordernisses zulässig. Ändert sich die Strafdrohung nach Beendigung der Tat, so gilt nach § 2 Abs. 3 StGB das sogenannte [...]
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