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Das Fahreignungsregister ist in Abschnitt IV des StVG geregelt (§§ 28–65 StVG), es ist beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg angesiedelt, § 28 Abs. 1 StVG. Für die Praxis relevant sind insbesondere §§ 28, 28a, 28b StVG für die Eintragungen, § 29 StVG für die Tilgung dieser Eintragungen. Sinn und Zweck des Verkehrszentralregisters ist in § 28 Abs. 2 StVG geregelt. Seit dem 01.05.2014 werden, vereinfacht gesprochen, nur noch gefährdende Verkehrsverstöße eingetragen. Rein formale Verstöße, die keine Auswirkung auf die Verkehrssicherheit haben, werden nicht mehr eingetragen. Zum 01.05.2014 wurden alle Delikte gelöscht, die nach neuem Recht nicht mehr eintragungsfähig waren. Die Löschung erfolgte automatisch. Für die Tilgungsfristen ist zu unterscheiden: Für die noch vorhandenen alten Eintragungen gelten weiterhin die bisherigen Tilgungsbestimmungen. Eintragungen vor dem 01.05.2014 verursachen dabei nach wie vor eine Tilgungshemmung für andere Delikte. Danach [...]
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