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Strafrechtlich relevant sind die Eintragungen im Bundeszentralregister und im Fahreignungsregister, aber auch das Gewerberegister führt Daten mit Verkehrsbezug. Dort erfasste Taten werden nach Ablauf von bestimmten Fristen getilgt. Den getilgten stehen noch nicht physisch gelöschte, jedoch tilgungsreife Taten gleich. Entscheidend ist der Zeitpunkt, an dem eine eingetragene Tat dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr entgegengehalten werden darf (§§ 51, 64a Abs. 3, 65, 66 Bundeszentralregistergesetz (BZRG)). Eintragungen, die im Rahmen der Überliegefrist (§ 45 Abs. 2 BZRG; § 29 Abs. 6 StVG) noch im Register enthalten sind, sind wie tilgungsreife Taten zu behandeln. Da die Überliegefrist nur die Löschung der eingetragenen Daten verhindern will, besteht ansonsten ein Verwertungsverbot (OLG Hamm, Beschl. v. 26.05.2006 – 2 Ss OWi 175/06, VRS 111, 67). Die Verteidigung ist gut beraten, regelmäßig bei Voreintragungen deren Verwertbarkeit zu prüfen. Es kann sich dabei eine [...]
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