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Gemäß § 3 BZRG enthält das Bundeszentralregister: strafgerichtliche Verurteilungen (§§ 4–8), Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten (§ 10), Vermerke über Schuldunfähigkeit (§ 11), gerichtliche Feststellungen nach § 17 Abs. 2, § 18, nachträgliche Entscheidungen und Tatsachen, die sich auf eine der in Nr. 1–4 genannten Eintragungen beziehen (§§ 12–16, 17 Abs. 1). Für Jugendliche ist § 63 BZRG zu beachten. Nach Vollendung des 24. Lebensjahres sind im Erziehungsregister enthaltene Eintragungen zu entfernen, sie dürfen gleichfalls danach im Rechtsverkehr nicht mehr gegen den Betroffenen verwendet [...]
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