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Schutzgut dieser Vorschrift ist primär der Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren infolge des Genusses von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln. Strafgrund ist bereits das verschuldete Herbeiführen des als generell gefährlich angesehenen Rauschzustands. Das Unrecht des § 323a StGB liegt ausschließlich in dem schuldhaften Sichberauschen, nicht die im Vollrausch begangene Tat (BGH, Beschl. v. 21.04.2020 – 4 StR 264/19, DRsp Nr. 2020/7837). Die Norm greift bereits, wenn der Tatrichter nicht klären kann, ob Schuldunfähigkeit oder nur verminderte Schuldfähigkeit vorliegt (BGH, Beschl. v. 19.11.2013 – 4 StR 352/13, NZV 2014, 185; Beschl. v. 18.08.1983 – 4 StR 142/82, BGHSt 32, 48). Erforderlich ist allerdings, dass sich der Täter in einen Intoxikationszustand versetzt hat, der ihn so beeinträchtigt, dass jedenfalls der Bereich erheblich verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB sicher nachgewiesen ist. Wenn schon zweifelhaft bleibt, ob überhaupt ein Rausch [...]
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