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§ 323a StGB hat einen eigenen Strafrahmen in Abs. 2 und 3: Die Strafe nach § 323a StGB darf nicht schwerer sein als die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht ist. Außerdem wird die Tat nach § 323a Abs. 3 StGB nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn die Rauschtat auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte. Ein Antragserfordernis bei der Rauschtat bleibt bestehen (Antragserfordernis beispielsweise bei § 248a StGB). Der für die Strafzumessung beim Vollrausch maßgebliche Strafrahmen ergibt sich ungeachtet des Gewichts der begangenen Rauschtat allein aus § 323a Abs. 1 und 2 StGB (BGH, Beschl. v. 17.10.1991 – 4 StR 465/91, NJW 1992, 1519). Enthält die Rauschtat eine höhere Strafe, so bleibt es bei der Obergrenze des § 323a Abs. 2 StGB. Tatbezogene Merkmale der im Vollrausch begangenen Tat wie Art, Umfang, Schwere und Gefährlichkeit oder Auswirkungen dürfen grundsätzlich straferschwerend [...]
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