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Der Vollrausch nach § 323a StGB ist nur eigenhändig begehbar, so dass mittelbare Täterschaft und Mittäterschaft ausscheiden. Strittig sind Anstiftung und Beihilfe beim Sichberauschen. Der BGH (Urt. v. 07.05.1957 – 5 StR 127/57, BGHSt 10, 247; Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 30. Aufl. 2019, § 323a Rdnr. 23 m.w.N.) hält sowohl Anstiftung als auch Beihilfe für möglich. Die Kritik in der Literatur (siehe nur Lackner/Kühl/Heger, StGB, 29. Aufl. 2018, § 323a Rdnr. 17), dass die Gefahr einer unangemessenen strafrechtlichen Verantwortbarkeit für Wirte und Zechkumpane bestehe, überzeugen nicht: Wirten ist der Ausschank an Betrunkene gem. §§ 20 Nr. 1, 28 Abs. 1 Nr. 9 GastG verboten, im Übrigen kommt generell immer eine Verantwortlichkeit aus Garantenstellung gem. § 13 Abs. 1 oder § 221 StGB in Betracht. Nach dem BGH ist eine Strafbarkeit der Teilnahme allenfalls an einem vorsätzlichen Vollrausch denkbar, wobei im Rahmen der objektiven Zurechnung die bloße Vorhersehbarkeit [...]
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