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Weiterhin gilt, dass das Hinterlassen eines Zettels oder einer Visitenkarte an der Windschutzscheibe die Wartepflicht nicht ersetzt (Quarch, in: NK-GVR, 3. Aufl. 2021, § 142 StGB Rdnr. 14; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 09.04.1997 – 1 Qs 49/97, DRsp Nr. 1998/403; OLG Köln, Urt. v. 03.02.1982 – 3 Ss 757/81, DRsp Nr. 1994/12526). Durch diese Nachricht hinterlässt der Unfallverursacher zwar seinen Namen, nicht jedoch sein Fahrzeug und die Art der Beteiligung an dem Unfall. Regelmäßig kann der Zettel jedoch die Wartepflicht verkürzen, in besonderen Fällen auch gänzlich entfallen lassen (OLG Stuttgart, Urt. v. 15.12.1980 – 3 Ss 752/80, zfs 1981, 322). Hat der Wartepflichtige seine Wartepflicht erfüllt, gilt für ihn allenfalls § 142 Abs. 2 StGB, ohne dass es auf das Hinterlassen eines Zettels etc. [...]
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