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Bei einem Unfall mit einem abgestellten Fahrzeug fehlt in aller Regel zunächst eine feststellungsbereite Person. Für diesen Fall sieht § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB vor, dass der Betreffende eine angemessene Zeit am Unfallort warten muss. Diese Tatbestandsvariante findet nur Anwendung, wenn keine feststellungsbereite Person vor Ort ist. Die Wartezeit bis zum Eintreffen der Polizei fällt unter § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Der Gesetzgeber hat bewusst (BT-Drucks. 7/2434, S. 7) die Dauer der Wartepflicht offengelassen und es der Judikatur zugewiesen, diesen unbestimmten Rechtsbegriff auszufüllen. Die Wartepflicht ist eine Anwesenheitspflicht und damit unabhängig davon, ob ein vorzeitiges Verlassen des Unfallorts die Aufklärung erschweren oder vereiteln würde oder vereitelt hat. Sie endet mit den Feststellungen zugunsten aller Geschädigten. Wie lange gewartet werden muss, bestimmt sich unter Beachtung der Zumutbarkeit nach den Umständen des Einzelfalls sowie der Erforderlichkeit (OLG [...]
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