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Als abstraktes Gefährdungsdelikt besteht die Wartepflicht unabhängig davon, ob die Anwesenheit des Betroffenen am Unfallort die Aufklärung fördert oder nicht. Sie besteht selbst dann, wenn der Wartepflichtige andere Beweismittel oder eine beauftragte Person vor Ort zurücklässt, um Namen und derzeitigen Aufenthaltsort des Unfallverursachers bekanntzugeben. Es spielt keine Rolle, ob der Wartepflichtige sich fest vornimmt, sich alsbald später beim Geschädigten zu melden und den Schaden zu ersetzen. Die Wartepflicht besteht auch, wenn der Unfallverursacher sich über Art und Umfang des Schadens vergewissert und wenn nach den Umständen das Auftauchen feststellungsbereiter Personen nicht zu erwarten ist (Warten als „leere Formalität“). Die Rechtsprechung verneint aber den Vorsatz, wenn der Wartepflichtige ohne Einhaltung der gebotenen Wartezeit den Unfallort verlässt, um sich auf die Suche nach dem Geschädigten zu machen (OLG Koblenz, Beschl. v. 26.04.1996 – 2 Ss 87/96, [...]
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