Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Grundsätzlich hat der Beteiligte ein Wahlrecht, ob er den Geschädigten oder die Polizei benachrichtigt, solange die Benachrichtigung nur „unverzüglich“ erfolgt (OLG Hamm, Urt. v. 09.04.2003 – 20 U 212/02, DRsp Nr. 2004/1740). Diesen Grundsatz schränkt die Rechtsprechung allerdings, wohl praeter legem, erheblich ein: Danach darf der Mitteilungspflichtige nur den Weg der Information wählen, der die kürzeste Dauer verspricht. Das Wahlrecht besteht de facto daher nur, wenn beide Wege gleich „unverzüglich“ sind. So führt der BGH aus: „Das kann, je nach den Umständen des Einzelfalles, dazu führen, dass dem Unfallbeteiligten, der die Einschaltung der Polizei oder einer anderen Person vermeiden will und sich deshalb unmittelbar an den Geschädigten wenden möchte, dieser Weg verschlossen ist, weil er den Geschädigten nicht innerhalb einer Frist, die diesem Gebot gerecht wird, erreichen kann.“ (BGH, Urt. v. 21.11.2012 – IV ZR 97/11, NJW 2013, 936). Diese Ansicht [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen