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Wer die Wartepflicht vergeblich erfüllt hat oder sich sonst (mit Einwilligung oder bei Vorliegen eines Rechtfertigungsgrunds) erlaubt vom Unfallort entfernt hat, den trifft die Verpflichtung, die geforderten Feststellungen unverzüglich nachträglich zu ermöglichen, und zwar: dem Berechtigten, einer nahegelegenen Polizeidienststelle. Dieser Tatbestand ist nur dann überhaupt von Interesse, wenn der Beteiligte nicht bereits nach Absatz 1 strafbar ist, was schnell übersehen wird. Berechtigt entfernt sich, wem ein Rechtfertigungsgrund (siehe hierzu Teil 4/8.18) zur Seite steht, entschuldigt, wer einen Entschuldigungsgrund nach § 35 StGB hat (siehe hierzu Teil 4/8.19). Das vorsatzlose Sichentfernen vom Unfallort steht dem Berechtigten nicht gleich und begründet nicht die Pflichten gem.§ 142 Abs. 2 und 3 StGB (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 01.10.2007 –III 2 Ss 142/07 – 69/07 III, NZV 2008, 107; OLG Hamburg, Beschl. v.27.03.2009 – 3-13/09 (Rev.), NJW 2009, 2074). Dies ist seit [...]
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