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Dieser Tatbestand ist in Zeiten der „Klimakleber“ hochaktuell: Wird dem Beschuldigten Nötigung im Straßenverkehr vorgeworfen, eröffnet sich dem Verteidiger i.d.R. ein weites Feld möglicher Anknüpfungspunkte für eine erfolgreiche Tätigkeit. Der Nötigungstatbestand ist ein „offener Tatbestand“ und bedarf hinsichtlich der Wertung der Tat als „verwerflich“ immer genauester Betrachtung. Gewalteinwirkungen im Straßenverkehr muss zwingend mit Mitteln des Strafrechts begegnet werden. Diese ist abzugrenzen von den Fällen, in denen der Beschuldigte andere Verkehrsteilnehmer rücksichtslos der eigenen Fahrweise anzupassen versucht, ohne dies zu bezwecken. Solche Verhaltensweisen sind lediglich nach § 4 StVO bußgeldbewehrt (OLG Hamm, Beschl. v. 09.07.2013 – III-1 RBs 78/13, DRsp Nr. 2013/18644). Die Nötigung erfasst die Willensbildungs- und Willensbetätigungsfreiheit eines anderen Menschen. Nötigung ist ein erfolgsqualifiziertes Delikt (BGH, Beschl. v. 21.03.1991 – [...]
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