Die Vorschrift basiert auf einem Gesetzesentwurf des Bundesrats (BT-Drucks. 18/10145) und ist durch das 56. StrÄG – Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr vom 30.09.2017 (BGBl I, 3532) – in das StGB eingefügt worden. Die Regelung soll eine Strafbarkeitslücke bei der Teilnahme an illegalen Autorennen (sog. „Raser“-Fälle) mit zum Teil tödlichem Ausgang für unbeteiligte Dritte schließen. Vor dem Inkrafttreten des § 315d StGB konnte die Teilnahme an illegalen Autorennen – soweit niemand verletzt oder getötet wurde und/oder die Tat nicht durch §§ 315c, 315b StGB erfasst werden konnte – nur als Ordnungswidrigkeit unter dem Gesichtspunkt der „übermäßigen Straßennutzung“ mit einem Bußgeld von regelmäßig 400 € nebst einmonatigem Fahrverbot gem. §§ 29 Abs. 1, 49 Abs. 2 Nr. 5 StVO geahndet werden (vgl. etwa OLG Hamm, Beschl. v. 05.03.2013 – III-1 RBs 24/13, NZV 2013, 403). Im Fall einer Tötung kamen neben der [...]