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Der Begriff des Beschuldigten knüpft an zwei kumulative Tatbestandsmerkmale an: Tatverdacht i.S.v. § 152 Abs. 2 StPO („zureichende tatsächliche Anhaltspunkte“); „finaler“ Verfolgungsakt = die Ermittlungsbehörde ermittelt gegen eine konkrete Person wegen dieses konkreten Tatverdachts (BGHSt 38, 214; BGH, JR 1998, 166; BayObLG, StV 1995, 237). Der Tatverdacht muss individualisiert und über die Schwelle bloßer Vermutungen hinaus konkretisiert sein. Dabei steht den Ermittlungsbehörden, insbesondere der Polizei, ein Beurteilungsspielraum zu (BGH, Beschl. v. 28.02.1997 – StB 14/96, StV 1997, 281). Die Beschuldigtenstellung ist von erheblicher Bedeutung, knüpfen sich hieran zum einen die Belehrungspflichten, andererseits aber auch die Aussageverweigerungsrechte an. Das Ende des Beschuldigtenverhältnisses kann auf vielfältigen Ursachen beruhen. Der Hauptfall ist die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 1 StPO. Aber auch die Nichteröffnung des [...]
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