Ein Beweisverwertungsverbot bedeutet, dass ermittelte Tatsachen bei der Beweiswürdigung und bei der Urteilsfindung nicht verwertet werden dürfen. Demgegenüber bestimmen Beweiserhebungsverbote, dass ermittelte Tatsachen nicht zum Gegenstand der Beweiswürdigung bei der Urteilsfindung gemacht werden dürfen. Dies gilt in drei Richtungen: Ein Beweisthemaverbot untersagt die Aufklärung gewisser Tatsachen (etwa die Aufklärung von Tatsachen, die der Geheimhaltung unterliegen oder die Verwertung verschlossener Tagebücher zur Aufklärung einer Fahrerflucht), das Beweismittelverbot verbietet die Anwendung eines bestimmten Mittels zur Aufklärung (etwa eines Zeugen, der von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat) und das Beweismethodenverbot untersagt die Art und Weise der Ermittlung (alle verbotenen Vernehmungsmethoden). Aus einem Beweiserhebungsverbot folgt nicht zwingend ein Beweisverwertungsverbot. Die Rechtsprechung folgt etwa folgendem Modell: Beweiserhebungsverbote, [...]