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Der BGH (BGH, Beschl. v. 27.02.1992 – 5 StR 190/91, BGHSt 38, 214) hat die gerichtliche Verwertung einer polizeilichen Vernehmung des Beschuldigten wegen eines Beweisverwertungsverbotes ausgeschlossen, wenn die Polizeibeamten nicht darüber belehrt haben, dass es dem Betroffenen frei stehe, sich zur Sache zu äußern. Dies gilt nicht, wenn dem Beschuldigten sein Recht zum Schweigen auch ohne Belehrung bekannt war, oder wenn der durch einen Rechtsanwalt verteidigte Angeklagte in der Hauptverhandlung ausdrücklich der Verwertung zugestimmt bzw. ihr nicht bis zu dem in § 257 StPO genannten Zeitpunkt widersprochen hat. Das Gleiche gilt, wenn der Gerichtsvorsitzende den Angeklagten über die Möglichkeit des Widerspruchs unterrichtet hat. Diese Rechtsprechung hat der BGH (BGH, Urt. v. 29.10.1992 – 4 StR 126/92, BGHSt 38, 372) ausgedehnt auf den Fall, dass dem Betroffenen trotz eines entsprechend geäußerten Wunsches vor seiner ersten Vernehmung die Beauftragung eines frei gewählten [...]
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