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Schlecht für den Mandanten: Das Revisionsgericht ist nicht befugt, die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Erreichen der vom letzten Instanzgericht festgesetzten Sperrfrist aufzuheben (OLG Brandenburg, Beschl. v. 07.10.2009 – 1 Ss 86/09, VA 2010, 54; OLG Hamm, Beschl. v. 04.09.2012 – III-1 Ws 464/12, DRsp Nr. 2012/19523; OLG Koblenz, Beschl. v. 19.12.2007 − 1 Ss 339/07, NZV 2008, 367). Während des Revisionsverfahrens ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nicht deshalb aufzuheben, weil die Verfahrensdauer die Dauer der Sperre übersteigt. Denn der Ablauf der Sperrfrist verleiht dem Angeklagten keinen Rechtsanspruch auf Neuerteilung. Nur wenn das Revisionsgericht die angefochtene Entziehung der Fahrerlaubnis endgültig aufhebt, weil die Voraussetzungen der Maßregel gem. § 69 StGB nicht vorliegen, kann das Revisionsgericht selbst entsprechend dem Grundgedanken des § 126 Abs. 3 i.V.m. § 120 Abs. 1 StPO auch den Beschluss des Amtsgerichts nach § 111a Abs. 2 StPO [...]
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