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Gegen amtsgerichtliche Urteile ist die Berufung uneingeschränkt zulässig, § 312 StPO. Ist der Angeklagte aber lediglich zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 15 Tagessätzen oder einer Geldbuße verurteilt worden, bedarf die Berufung der Annahme durch das Berufungsgericht (§ 313 Abs. 1 StPO). Das Gleiche gilt aus Sicht der Staatsanwaltschaft, wenn sie nicht mehr als 30 Tagessätze beantragt hatte, der Angeklagte aber freigesprochen oder das Verfahren eingestellt wird. Das Berufungsgericht nimmt die Berufung an, wenn sie nicht offensichtlich unbegründet ist (§ 313 Abs. 2 Satz 1 StPO). Der Begriff der „offensichtlichen Unbegründetheit“ knüpft an die Regelung des § 349 Abs. 2 StPO an. Sie liegt vor, wenn für jeden Sachkundigen anhand der Urteilsgründe und einer eventuell vorliegenden Berufungsbegründung ohne längere Überprüfung ersichtlich ist, dass das Urteil weder sachlich-rechtliche Fehler aufweist noch Verfahrensfehler vorliegen (BVerfG, Beschl. v. 21.01.2002 – [...]
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