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Strafrechtsschutz besteht ausweislich Nr. 2.2.9 ARB 2021 „für die Verteidigung, wenn Ihnen ein strafrechtliches Vergehen vorgeworfen wird. (Vergehen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht sind.). Sie haben Versicherungsschutz unter folgenden Voraussetzungen: Das Vergehen ist vorsätzlich und fahrlässig nach dem Gesetz strafbar, und Ihnen wird ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen. Wird Ihnen jedoch ein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen, erhalten Sie zunächst keinen Versicherungsschutz. Wenn Sie nicht wegen vorsätzlichen Verhaltens verurteilt werden, erhalten Sie rückwirkend Versicherungsschutz. Ändert sich der Vorwurf während des Verfahrens auf fahrlässiges Verhalten, besteht ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz. In folgenden Fällen haben Sie also keinen Versicherungsschutz: Ihnen wird ein Verbrechen vorgeworfen (Straftat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist). [...]
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