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Für den Versicherungsnehmer besteht Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfs einer Ordnungswidrigkeit (Nr. 2/2.12 ARB 2021). Rechtsschutz besteht im Verkehrsrechtsschutz nur für Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Verkehr zu Lande, in der Luft oder auf dem Wasser stehen. Auch hier müssten Flugzeuge und Schiffe gesondert versichert sein. Es spielt keine Rolle, ob dem Versicherungsnehmer eine fahrlässige oder vorsätzliche Begehung vorgeworfen wird. Rechtsschutz besteht in beiden Fällen. Nach Nr. 3/2.16 ARB 2019 ist die Verteidigung wegen eines Halte- oder Parkverstoßes vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Kein Rechtsschutz besteht auch im Verfahren nach § 25a StVG (Halterhaftung), und zwar weder im Verwaltungs- noch im Verkehrsrechtsschutz. Im Übrigen sei auf den abschließenden Hinweis unter Teil 9/2.3.6 [...]
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